AGB gegenüber Unternehmer
Allgemeine Verkaufsbedingungen für den kaufmännischen Verkehr
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Aus diesem Grund werden auch solche in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden enthaltenen zusätzlichen bzw. ergänzenden Regelungen nicht Vertragsinhalt, die in diesen AGB fehlen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber bei Vertragsschluss in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnden Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der Bestellung bei uns. Unsererseits erfolgte Angebote sind stets freibleibend.
(2) An Abbildungen Angeboten, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Auf Verlangen sind sie uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Verladung, Versand sowie Aufstellung und Inbetriebnahme des Liefergegenstands; diese werden je nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die vereinbarten Preise beruhen auf unseren am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preisen. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn der Liefergegenstand vertragsgemäß oder aufgrund eines nachträglichen Wunsches des Bestellers später als 6 Wochen nach dem Vertragsschluss ausgeliefert werden soll und sich zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen, Tarifabschlüssen, oder Veränderungen der Energiekosten eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Auch sonstige Abgaben und etwaige Zölle gehen zu Lasten des Kunden, sofern dies nicht anders vereinbart ist. Dies gilt auch für Abgaben, die künftig – möglicherweise rückwirkend – für einzelne Leistungen neu festgesetzt oder neu erhoben werden.
(4) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und - unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen - stets nur erfüllungshalber angenommen.
(5) Der Kunde ermächtigt uns, bei allen Geschäften, bei denen der Kaufpreis nicht in bar bei der Übergabe zu entrichten ist, Auskünfte über seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit bei Kreditinstituten einzuholen.
(6) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, haben Zahlungen sofort und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung angenommen.
(7) Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(8) Haben wir mit dem Kunden Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld einschließlich bis zum
Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen fällig, wenn
a) der Kunde mit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt und der rückständige Betrag mindestens 10 %, bei einer Laufzeit der Teilzahlungen von mehr als 3 Jahren mindestens 5 % des Teilzahlungspreises beträgt, und
b) wir dem Kunden erfolglos eine 2-wöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt haben, dass wir bei Nichtzahlung innerhalb dieser Frist die gesamte Restschuld verlangen.
Die gesamte Restschuld wird ferner fällig, wenn der Kunde seine Zahlungen allgemein eingestellt hat oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. Gleiches gilt, wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet ist.
§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Jeder Auftrag gilt als gesondertes Vertragsverhältnis.
§ 5 Abtretung
Die Abtretung der Rechte des Kunden aus dem Vertrag sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig.
§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten voraus. Lieferfristen und -termine bezeichnen stets nur den ungefähren Lieferzeitpunkt ab Werk oder Lager.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem
Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
(4) Im Falle der Vereinbarung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist können wir erst 4
Wochen nach Ablauf des Liefertermins bzw. der Lieferfrist durch Mahnung in Verzug (vgl. § 286 Abs. 1 BGB) gesetzt werden.
(5) Bei Arbeitskämpfen, beim Eintritt unvorhergesehener und außerhalb unseres Einflussbereichs liegender Hindernisse sowie bei vom Herstellerwerk zu verantwortender Hindernisse verlängert sich der Liefertermin bzw. die Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Lieferverzögerung. Dies gilt entsprechend, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten.
(6) Der Kunde erklärt sich auch mit Teillieferungen und Teilleistungen einverstanden, ohne dass es seiner vorherigen Zustimmung bedarf. Dies gilt nur für den Fall der Zumutbarkeit von Teillieferungen bzw. Teilleistungen für den Kunden.
(7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(8) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 7 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(9) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn
von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(10) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(11) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(12) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes. (13) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
§ 7 Aufträge auf Abruf
Alle Bestellungen auf Abruf sind, wenn nicht anders vereinbart, spätestens binnen 3 Monate nach Ablauf der Vertragsfrist abzunehmen, ohne dass es einer Abnahmeaufforderung bedarf; ist diese Frist abgelaufen, so sind wir jederzeit berechtigt, die Ware bei gleichzeitiger Versendung in Rechnung zu stellen oder sofort vom Vertrag zurückzutreten. Wurde keine Vertragsfrist vereinbart, so stehen uns diese Rechte nach Ablauf eines Jahres seit Vertragsabschluss zu.
§ 8 Gefahrenübergang, Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Mit der Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Geschäftsbetriebes oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Kunden über. Das gilt auch, wenn der Transport des Liefergegenstands durch uns durchgeführt wird.
(3) Wir sind nicht verpflichtet, die billigste Versandart zu wählen. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen falscher
Versendung oder mangelhafter Verpackung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Der Kunde hat, unbeschadet seiner Rechte gemäß § 8 dieser AGB, angelieferte Gegenstände in Empfang zu nehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.
(5) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
(6) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 9 Abnahme
Der Besteller hat den Liefergegenstand innerhalb von 8 Tagen nach dem ihm von uns schriftlich mitgeteilten Bereitstellungstermin an unserem Geschäftssitz abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
§ 10 Garantien, technische Beratung und Abweichung von Leistungsangaben
(1) Garantien werden von uns nur bei besonderer Vereinbarung übernommen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen, Werkstoffblätter, Werksprüfbescheinigungen u.ä. dient nur der Beschreibung des Leistungsgegenstands und stellt daher keine Garantie dar. Angaben über Lieferumfang, Maße, Gewichte, Werkstoffe, Aussehen und Leistungen dienen zur Bezeichnung des Liefergegenstandes und sind keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie.
(2) Technische Beratung geben wir nach bestem Wissen und Können. Sie ist jedoch unverbindlich und befreit den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Kunde verantwortlich.
(3) Geringfügige, handelsübliche sowie durch technische Verbesserungen bedingte Abweichungen von unseren Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind zulässig.
§ 11 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Sofern wir in der Fertigung Leistungen nach technischen Vorgaben des Kunden erstellen, ist die Gewährleistung von uns auf die zeichnungskonforme Fertigung des Werkes beschränkt.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. (5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
(7) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im
Rahmen von Abs. 4 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(8) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(11) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
(12) Aus mangelhaften Teillieferungen kann der Kunde keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten.
§ 12 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 11 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der
Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Unsere Haftung für durch Lieferverzögerung verursachte Schäden des Kunden ist in § 6 dieser AGB abschließend geregelt.
(5) Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine
Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.
§ 13 Schutzrechte Dritter, Rechte an Werkzeugen
(1) Werden bei der Herstellung und Lieferung nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Kunde von sämtlichen Ansprüchen frei. Unsere dem Kunden ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie unsere Vorschläge für die Herstellung der Werkstücke dürfen nicht an Dritte weitergegeben und können von uns jederzeit zurückverlangt werden.
(2) Soweit uns der Kunde Modelle oder Fertigungseinrichtungen zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden oder zu installieren. Wir können verlangen, dass der Kunde solche Einrichtungen jederzeit zurückholt; kommt er einer solchen Aufforderung innerhalb drei Monaten nicht nach, sind wir berechtigt, ihm diese auf seine Kosten zurückzusenden. Die Kosten für die Instandhaltung und gewünschten Änderungen trägt der Kunde. Der Kunde haftet für die technisch richtige Konstruktion und die den Fertigungszweck sichernde Ausführung der Einrichtungen; wir sind jedoch zu fertigungstechnisch bedingten Änderungen berechtigt.
(3) Soweit werkstückbezogene Modelle oder Fertigungseinrichtungen von uns auf Wunsch des Kunden angefertigt oder beschafft werden, hat uns der Kunde die hierfür entstandenen Kosten zu vergüten. Durch vollständige oder teilweise Vergütung von Werkzeugkosten erwirbt der Kunde keine Rechte an den Werkzeugen selbst. Diese bleiben vielmehr in unserem Eigentum.
§ 14 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf unsere gesamten sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Forderungen (Kontokorrentvorbehalt); der Vorbehalt bezieht sich dann auf den anerkannten Saldo.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Gegenüber unserem Herausgabeverlangen kann sich der Kunde auf kein Zurückbehaltungsrecht berufen. Gibt der Kunde den in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstand nicht innerhalb von 2 Wochen seit dem Herausgabeverlangen heraus, so sind wir berechtigt, den Liefergegenstand selbst zurückzuholen. Der Kunde erkennt an, dass hierbei unsere Handlungen auf Erlangung des unmittelbaren Besitzes an dem Liefergegenstand weder eine Verletzung des Hausrechts noch verbotene Eigenmacht darstellen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
(5) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die uns vom Kunden im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(7) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(8) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die
Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 15 Vertraulichkeit
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners geheim zu halten. Vertrauliche Informationen sind solche, die soweit sie schriftlich übermittelt werden, ausdrücklich als vertraulich bezeichnet sind, oder die bei mündlicher Übermittlung bei der Weitergabe als vertraulich bezeichnet werden und deren Vertraulichkeit binnen drei Wochen nach der Übermittlung schriftlich vom Kunden bestätigt wird.
(2) Wir dürfen vertrauliche Informationen an Dritte und Sublieferanten weitergeben, soweit dies für die Leistungserbringung von uns vernünftigerweise notwendig ist. Wir werden in diesem Fall den Sublieferanten zur Geheimhaltung entsprechend der eigenen Verpflichtung verpflichten.
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt für die Vertragspartner, wenn die vertrauliche Information ohne eine
Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung allgemein durch einen Vertragspartner oder durch Dritte bekannt wird, von einem Vertragspartner selbständig und unabhängig von der vertraulichen Information erkannt oder entwickelt wird oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften preisgegeben werden muss.
§ 16 Gerichtsstand, Erfüllungsort, salvatorische Klausel
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(4) Mit der Speicherung personenbezogener Daten im Rahmen unserer Geschäftsverbindung erklärt sich der Kunde automatisch einverstanden. Die Aushändigung und/oder Bekanntmachung dieser Bedingungen gilt als Benachrichtigung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
AGB gegenüber Verbraucher
Allgemeine Verkaufsbedingungen für den nicht-kaufmännischen Verkehr
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Aus diesem Grund werden auch solche in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden enthaltenen zusätzlichen bzw. ergänzenden Regelungen nicht Vertragsinhalt, die in diesen AGB fehlen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Die folgenden Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Verbrauchern im Sinne des
§ 13 BGB. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so gelten andere
Verkaufsbedingungen, die wir gerne zur Verfügung stellen und auch auf unserer
Homepage zum Download bereitstehen.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Kunden.
§ 2 Belehrung über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf bzw. die Rücksendung ist zu richten an:
Air-Classics
A.Ruppert
Ringstraße 7
65439 Flörsheim
MR-Modelldesign
M. Ruppert
Ringstraße 7
65439 Flörsheim
(2) Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
(3) Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z.B. durch Download etc.).
Ende der Widerrufsbelehrung
§ 3 Angebot, Angebotsunterlagen
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der Bestellung bei uns. Unsererseits erfolgte Angebote sind stets freibleibend.
(2) An Abbildungen Angeboten, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche
schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Auf Verlangen sind sie uns unverzüglich zurückzusenden.
(3) Die im Internet, in Prospekten oder ähnlichen Medien enthaltenen Waren stellen lediglich Aufforderungen an den Vertragspartner zur Abgabe eines Angebotes dar.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise
„ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Verladung, Versand sowie Aufstellung und
Inbetriebnahme des Liefergegenstands; diese werden je nach Aufwand gesondert in
Rechnung gestellt.
(2) Die vereinbarten Preise beruhen auf unseren am Tag des Vertragsschlusses gültigen
Preisen. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn der Liefergegenstand vertragsgemäß oder aufgrund eines nachträglichen
Wunsches des Bestellers später als 6 Wochen nach dem Vertragsschluss ausgeliefert
werden soll und sich zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung
Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen, Tarifabschlüssen, oder Veränderungen der Energiekosten eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
(3) Sonstige Abgaben und etwaige Zölle gehen zu Lasten des Kunden, sofern dies nicht anders vereinbart ist. Dies gilt auch für Abgaben, die künftig – möglicherweise
rückwirkend – für einzelne Leistungen neu festgesetzt oder neu erhoben werden.
(4) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer
Vereinbarung und - unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen - stets nur erfüllungshalber angenommen.
(5) Der Kunde ermächtigt uns, bei allen Geschäften, bei denen der Kaufpreis nicht in bar bei der Übergabe zu entrichten ist, Auskünfte über seine Kreditwürdigkeit und
Zahlungsfähigkeit bei Kreditinstituten einzuholen.
(6) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, haben Zahlungen sofort und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer
schriftlicher Vereinbarung. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung angenommen.
(7) Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen ab
Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(8) Haben wir mit dem Kunden Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen fällig, wenn
a) der Kunde mit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt und der rückständige Betrag mindestens 10 %, bei einer Laufzeit der Teilzahlungen von mehr als 3 Jahren mindestens 5 % des
Teilzahlungspreises beträgt, und
b) wir dem Kunden erfolglos eine 2-wöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt haben, dass wir bei Nichtzahlung innerhalb dieser Frist die gesamte Restschuld verlangen.
Die gesamte Restschuld wird ferner fällig, wenn der Kunde seine Zahlungen allgemein eingestellt hat oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. Gleiches gilt, wenn das Insolvenzverfahren
über sein Vermögen eröffnet ist.
§ 5 EG-Einfuhrumsatzsteuer
(1) Soweit der Käufer seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist er zur Einhaltung der Vorschriften zur Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Er hat uns seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ggf. deren Änderung unaufgefordert mitzuteilen. Auf Anfrage ist er verpflichtet, Auskunft über seine Eigenschaft als Unternehmer, die Verwendung und den Transport der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht zu erteilen.
(2) Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns den Aufwand und die Kosten, die uns wegen unterbliebener oder mangelhafter Angaben zur Einfuhrumsatzsteuer entstehen, zu
ersetzen.
(3) Wir haften nicht für die Folgen mangelhafter oder unterbliebener Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer, es sei denn, uns fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last.
§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Jeder Auftrag gilt als gesondertes Vertragsverhältnis.
§ 7 Abtretung
Die Abtretung der Rechte des Kunden aus dem Vertrag sind ohne unsere schriftliche
Zustimmung nicht zulässig.
§ 8 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten voraus. Lieferfristen und -termine bezeichnen stets nur den ungefähren Lieferzeitpunkt ab Werk oder Lager.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser
Werk verlassen hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
(4) Bei Arbeitskämpfen, beim Eintritt unvorhergesehener und außerhalb unseres Einflussbereichs liegender Hindernisse sowie bei vom Herstellerwerk zu verantwortender Hindernisse verlängert sich der Liefertermin bzw. die Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Lieferverzögerung. Dies gilt entsprechend, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten.
(5) Der Kunde erklärt sich auch mit Teillieferungen und Teilleistungen einverstanden, ohne dass es seiner vorherigen Zustimmung bedarf. Dies gilt nur für den Fall der
Zumutbarkeit von Teillieferungen bzw. Teilleistungen für den Kunden.
(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(7) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 6 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(8) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende
Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB
ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(9) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf
einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(10)Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(11)Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im
Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des
Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes. (12)Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
§ 9 Aufträge auf Abruf
Alle Bestellungen auf Abruf sind, wenn nicht anders vereinbart, spätestens innerhalb 3
Monate nach Ablauf der Vertragsfrist abzunehmen, ohne dass es einer Abnahmeaufforderung bedarf; ist diese Frist abgelaufen, so sind wir jederzeit berechtigt, die Ware bei gleichzeitiger Versendung in Rechnung zu stellen oder sofort vom Vertrag zurückzutreten. Wurde eine Vertragsfrist nicht vereinbart, so stehen uns die genannten Rechte nach Ablauf eines Jahres seit Vertragsabschluss zu.
§ 10 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“
vereinbart.
(2) Mit der Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Geschäftsbetriebes oder des
Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Kunden über. Das gilt auch, wenn der
Transport des Liefergegenstands durch uns durchgeführt wird.
(3) Wir sind nicht verpflichtet, die billigste Versandart zu wählen.
Schadensersatzansprüche des Kunden wegen falscher Versendung oder mangelhafter
Verpackung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Der Kunde hat, unbeschadet seiner Rechte gemäß § 10 dieser AGB, angelieferte
Gegenstände in Empfang zu nehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.
(5) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
(6) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 11 Abnahme
Der Besteller hat den Liefergegenstand innerhalb von 8 Tagen nach dem ihm von uns schriftlich mitgeteilten Bereitstellungstermin an unserem Geschäftssitz abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
§ 12 Garantien, technische Beratung und Abweichung von
Leistungsangaben
(1) Garantien werden von uns nur bei besonderer Vereinbarung übernommen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen, Werkstoffblätter, Werksprüfbescheinigungen u.ä. dient nur der Beschreibung des Leistungsgegenstands und stellt daher keine Garantie dar. Angaben über Lieferumfang, Maße, Gewichte, Werkstoffe, Aussehen und Leistungen dienen zur Bezeichnung des Liefergegenstandes und sind keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie.
(2) Technische Beratung geben wir nach bestem Wissen und Können. Sie ist jedoch unverbindlich und befreit den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Kunde verantwortlich.
(3) Geringfügige, handelsübliche sowie durch technische Verbesserungen bedingte
Abweichungen von unseren Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind zulässig.
§ 13 Mängelhaftung
(1) Offensichtliche Mängel sind vom Kunden innerhalb von vier Wochen ab Lieferung des
Vertragsgegenstandes schriftlich uns gegenüber zu rügen.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur
Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung
sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen
durfte.
(6) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. 4 auf Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei neuen Sachen 24 Monate und
bei gebrauchten Sachen 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(10)Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
(11)Aus mangelhaften Teillieferungen kann der Kunde keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten.
§ 14 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 12 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf
Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 15 Schutzrechte Dritter, Rechte an Werkzeugen
(1) Werden bei der Herstellung und Lieferung nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Kunde von sämtlichen Ansprüchen frei. Unsere dem Kunden ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie unsere Vorschläge für die Herstellung der Werkstücke dürfen nicht an Dritte weitergegeben und können von uns jederzeit zurückverlangt werden.
(2) Soweit uns der Kunde Modelle oder Fertigungseinrichtungen zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden oder zu installieren. Wir können verlangen, dass der
Kunde solche Einrichtungen jederzeit zurückholt; kommt er einer solchen Aufforderung innerhalb drei Monaten nicht nach, sind wir berechtigt, ihm diese auf seine Kosten zurückzusenden. Die Kosten für die Instandhaltung und gewünschten Änderungen trägt der Kunde. Der Kunde haftet für die technisch richtige Konstruktion und die den
Fertigungszweck sichernde Ausführung der Einrichtungen; wir sind jedoch zu fertigungstechnisch bedingten Änderungen berechtigt.
(3) Soweit werkstückbezogene Modelle oder Fertigungseinrichtungen von uns auf Wunsch
des Kunden angefertigt oder beschafft werden, hat uns der Kunde die hierfür entstandenen Kosten zu vergüten. Durch vollständige oder teilweise Vergütung von
Werkzeugkosten erwirbt der Kunde keine Rechte an den Werkzeugen selbst. Diese bleiben vielmehr in unserem Eigentum.
§ 16 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf unsere gesamten sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Forderungen (Kontokorrentvorbehalt); der Vorbehalt bezieht sich dann auf den anerkannten Saldo.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Gegenüber unserem
Herausgabeverlangen kann sich der Kunde auf kein Zurückbehaltungsrecht berufen.
Gibt der Kunde den in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstand nicht innerhalb von 2 Wochen seit dem Herausgabeverlangen heraus, so sind wir berechtigt, den
Liefergegenstand selbst zurückzuholen. Der Kunde erkennt an, dass hierbei unsere Handlungen auf Erlangung des unmittelbaren Besitzes an dem Liefergegenstand weder eine Verletzung des Hausrechts noch verbotene Eigenmacht darstellen. In der
Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(5) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die uns vom Kunden im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Kaufsache.
(7) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(8) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen.
(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.
§ 17 Vertraulichkeit
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners geheim zu halten. Vertrauliche Informationen sind solche, die soweit sie schriftlich übermittelt werden, ausdrücklich als vertraulich bezeichnet sind, oder die bei mündlicher Übermittlung bei der Weitergabe als vertraulich bezeichnet werden und deren Vertraulichkeit binnen drei Wochen nach der Übermittlung schriftlich vom Kunden bestätigt wird.
(2) Wir dürfen vertrauliche Informationen an Dritte und Sublieferanten weitergeben, soweit dies für die Leistungserbringung von uns vernünftigerweise notwendig ist. Wir werden in diesem Fall den Sublieferanten zur Geheimhaltung entsprechend der eigenen Verpflichtung verpflichten.
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt für die Vertragspartner, wenn die vertrauliche Information ohne eine Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung allgemein durch einen Vertragspartner oder durch Dritte bekannt wird, von einem Vertragspartner
selbständig und unabhängig von der vertraulichen Information erkannt oder entwickelt wird oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften preisgegeben werden muss.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Falls der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(3) Mit der Speicherung personenbezogener Daten im Rahmen unserer Geschäftsverbindung erklärt sich der Kunde automatisch einverstanden. Die Aushändigung und/oder Bekanntmachung dieser Bedingungen gilt als
Benachrichtigung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
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§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
Unsere Verträge werden ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Einkaufsbedingungen abgeschlossen. Dies gilt auch für künftige Geschäfte mit dem Lieferanten. Abweichenden Bedingungen des Verkäufers wird hiermit widersprochen; diese werden auch nicht durch die Annahme der Ware ohne nochmaligen ausdrücklichen Widerspruch anerkannt. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
§ 2 Bestellungen
(1) Es gilt allein der Inhalt unserer schriftlichen Bestellungen. Mündlich erteilte Aufträge oder Nebenabreden erlangen erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit.
(2) Unsere Aufträge sind innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir an unseren Auftrag nicht mehr gebunden. Erfolgt in diesen Fällen durch uns kein Widerruf, so kommt der Auftrag mit Ablieferung der Liefergegenstände bei uns zustande.
(3) Jede Bestellung ist im gesamten Schriftwechsel getrennt zu behandeln. Alle Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und Rechnungen sind mit der von uns vorgegebenen Bestellnummer zu versehen.
§ 3 Liefertermine
(1) Die in unserer Bestellung genannten Liefertermine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung der Liefertermine und der Lieferfristen ist der Eingang der Ware bei uns. Nach Mahnung und erfolglosem Fristablauf sind wir nach unserer Wahl berechtigt, von unserer Bestellung ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Droht eine Verzögerung der Lieferung, ist uns hiervon unter Angabe der Gründe unverzüglich Mitteilung zu machen.
(2) Zur Entgegennahme von Teilleistungen sind wir nicht verpflichtet. Wie können nach der Bewirkung von Teilleistungen durch den Lieferanten nach erfolgloser angemessener Frist zur Leistung der gesamten Liefermenge diese als nicht geschuldet zurückweisen.
(3) Bei Lieferabrufen hat der Lieferant die Lieferung wie folgt bereitzustellen:
Der Bedarf, der als Sofortbedarf bezeichnet wird, ist vom Lieferanten unverzüglich nach Eingang des
Abrufs an uns zu liefern.
Der zukünftige Bedarf ist zu den im Abruf angegebenen Terminen vom Lieferanten bereit zu halten.
Die Auslieferung hat zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem wir diese Liefermenge/Teile dieser
Liefermenge als Sofortbedarf abrufen.
Soweit ein Bedarf angezeigt, jedoch nicht als Sonderbedarf abgerufen wurde, ist dieser Rückstand vom Lieferanten erst zu dem Zeitpunkt an uns zu liefern, zu dem dieser Rückstand als Sofortbedarf von uns abgerufen wird.
§ 4 Lieferverzug
(1) Sobald der Lieferant Schwierigkeiten in der eigenen Materialbestellung, der Fertigung usw. voraussieht, die ihn an der rechtzeitigen, vor allem vereinbarungsgemäßen Lieferung hindern können, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen. Hierdurch wird die Verpflichtung des Lieferanten zur termingerechten Lieferung und zur Übernahme des Beschaffungsrisikos nicht berührt.
(2) Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung unsererseits stellt keinen Verzicht auf die uns gegen den Lieferanten aufgrund der verspäteten Lieferung zustehenden Ansprüche dar. Teilleistungen können wir stets als Nichterfüllung der Lieferverpflichtung des Lieferanten zurückweisen.
(3) Ist der Lieferant verpflichtet uns mehrfach mit den Liefergegenständen zu beliefern und überschreitet der Lieferant die vereinbarten Liefertermine bei zwei Lieferungen/Teillieferungen, so sind wir berechtigt, einen etwaigen zwischen den Parteien bestehenden Rahmenvertrag über die Belieferung aus wichtigem Grund zu kündigen. Dabei gilt die Beanstandung der ersten Terminüberschreitung durch uns als Abmahnung, die wegen der weiteren Termins Überschreitung erfolglos geblieben ist. Hiervon unberührt bleibt unser Recht, sämtliche Rechte, die uns wegen der Terminüberschreitung der jeweiligen Einzellieferung zustehen, geltend zu machen. Besteht zwischen uns und dem Lieferant dagegen kein Rahmenvertrag in den vorstehenden Fällen, so sind wir bei zweimaliger Termins Überschreitung zur Rücktritt bezüglich der noch ausstehenden Lieferungen/Teillieferungen berechtigt, auch wenn die Verzögerung vom Lieferanten nicht zu vertreten war. Weitergehende Rechte von uns bleiben auch bei Erklärung des Rücktritts unberührt.
(4) Unabhängig von den uns im Falle des Lieferverzugs zustehenden Rechten sind wir berechtigt, vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 0,5 % pro angefangener Woche, maximal jedoch 5 % des Gesamtauftragswertes der Lieferung zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Vorbehalt der Geltendmachung der Vertragsstrafe kann noch bis zur Zahlung der Rechnung geltend gemacht werden. Die Vertragsstrafe ist auf einen Verzugsschadensersatzanspruch anzurechnen.
§ 5 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse, höhere Gewalt, Streik und Aussperrung bei uns oder im Bereich unserer Zulieferbetriebe, die zu einer Einstellung oder Einschränkung unseres Geschäfts führen und die trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden können, berechtigen uns, die Abnahme und die Zahlung für die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
(2) Verschiebt sich in den oben genannten Fällen die Abnahme und verlängert sich die Zahlungsfrist, so entfallen etwaige Schadensersatzansprüche des Lieferanten. Hierauf können wir uns jedoch nur dann berufen, wenn wir den Lieferanten in einer diesen Umständen entsprechenden Frist informieren.
(3) Wenn diese Behinderung weniger als zwei Monate andauert, so kann der Lieferant vom Vertrag nicht zurücktreten, sofern wir nach Ablauf der 2-Monats-Frist die Liefergegenstände abnehmen. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so ist der Lieferant nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten und von uns noch nicht bezahlten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
§ 6 Lieferung, Gefahrtragung
(1) Lieferung und Versand erfolgen auf Gefahr des Lieferanten frei Haus an unsere Geschäftsadresse oder den von uns angegebenen Lieferort. Der Lieferschein ist in zweifacher Ausfertigung der Ware beizulegen. Die Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung trägt der Lieferant. Die Verpackung ist vom Lieferant auf dessen Kosten zu entsorgen. Soweit im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist, hat der Lieferant für die für uns günstigste Verfrachtung und für die richtige Deklaration zu sorgen. Auch in diesem Fall haftet der Lieferant für Transportschäden.
(2) Der Lieferant trägt die Gefahr bis zur Anlieferung des Liefergegenstandes an die angegebene Versandadresse
(Erfüllungsort), auch wenn wir im Einzelfall den Transport und/oder die Transportversicherung übernehmen.
§ 7 Qualität, Ausführung, Sicherheit
(1) Der Lieferant hat für seine Lieferung die anerkannten Regeln der Technik, der Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Die Lieferungen und Leistungen müssen insbesondere den geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsempfehlungen der Fachverbände entsprechen sowie für unseren, dem Lieferanten bekannten Verwendungszweck geeignet sein. Wird auf Normen Bezug genommen, gelten diese ebenso wie die gesetzlichen Vorschriften als Mindestanforderungen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern. Lieferungen und Leistungen sind stets umweltverträglich und recyclingfähig auszuführen, verbotene Stoffe dürfen nicht eingesetzt werden. Änderungen des Liefergegenstandes oder eines freigegebenen Produktionsprozesses, bzw. dessen Verlagerung an einen anderen Standort, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von uns.
(2) Soweit der Lieferant von uns Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften erhalten hat, verpflichtet er sich, dass er diese in Bezug auf die Art, Beschaffenheit und Ausführung des Liefergegenstandes einhält. Bedenken des Lieferanten gegen unsere Vorgaben sind uns unverzüglich vor der Ausführung mitzuteilen. Herstellung und Lieferung dürfen in diesem Fall erst nach weiteren Anweisungen von uns erfolgen.
(3) Die von uns bestellten Mengeneinheiten sind Bruttomengen. Der Zuschuss ist darin bereits enthalten. Darüber hinausgehende Überlieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung möglich.
(4) Soweit Behörden oder Kunden von uns zu einer Prüfung bestimmter Anforderungen Einblick in unseren Produktionsablauf oder unsere Produktionsunterlagen verlangen, erklärt sich der Lieferant bereit, ihm in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben. Darüber hinaus hat der Lieferant sicherzustellen, dass diese Rechte den Behörden, uns oder Kunden von uns auch gegenüber Sublieferanten des Lieferanten eingeräumt werden.
§ 8 Abnahme
(1) Die Annahme der Ware erfolgt unter dem Vorbehalt der Untersuchung insbesondere auf Mangelfreiheit und Vollständigkeit. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel zu prüfen. Eine Mängelrüge nach § 377 HGB ist rechtzeitig erfolgt, sofern sie bei erkennbaren Mängeln oder Fehlmengen binnen 5
Werktage nach Wareneingang erfolgt. Zur Fristwahrung genügt bei schriftlicher Rüge die Absendung.
(2) Bei Waren, bei denen der Mangel erst bei der Verarbeitung durch uns und/oder den Einbau bei den Abnehmern von uns festgestellt werden kann, erfolgt die Mängelrüge noch rechtzeitig, wenn sie binnen 5 Werktage nach Feststellung des Mangels bei uns oder nach Eingang der Mängelrüge des Abnehmers von uns erfolgt.
(3) Sollten wir von unserem Abnehmer wegen eines Mangels – trotz Nichteinhaltung der Regelung über die ordnungsgemäße Rüge – in Anspruch genommen werden, so ist die Mängelrüge von uns noch rechtzeitig, wenn sie von uns binnen 5 Werktage nach Geltendmachung des Mangels durch den Abnehmer von uns erfolgte.
(4) Die vor der Feststellung der Mängel etwa erfolgte Zahlung des Kaufpreises stellt keine Anerkennung dar, dass die
Ware frei von Mängeln ist und vorschriftsmäßig geliefert wurde.
§ 9 Kündigungsrecht
Ist ein Kaufvertrag über vertretbare Sachen im Sinne des § 651 BGB gegeben, so sind wir bis zur Vollendung der Herstellung bzw. Erzeugung der Sache jederzeit berechtigt den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall hat der Lieferant einen Anspruch auf Vergütung seiner bisherigen Leistungen sowie auf den Geschäftsgewinn unter Anrechnung der seinerseits durch die Aufhebung des Vertrags ersparten Aufwendungen oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworbenen Erwirtschaftungen.
§ 10 Gewährleistung und Gewährleistungsfristen
(1) Im Falle mangelhafter Lieferung gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Lieferung durch den Lieferer. Dies gilt auch bei nur unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(2) Soweit der Lieferant nach Aufforderung durch uns nicht unverzüglich Nacherfüllung leistet, steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, die Mängel auf Kosten des Lieferanten zu den bei uns üblichen Vergütungssätzen selbst zu beseitigen oder von Dritten beseitigen zu lassen. Gleiches gilt für den Fall, dass eine unsererseits dem Lieferanten zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist. Die gesetzlichen Ansprüche nach §§ 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB bleiben hiervon unberührt.
(3) Auf mangelhafte Abrufaufträge findet die Regelung des § 4 Abs. 3 dieser Einkaufsbedingungen entsprechende
Anwendung.
(4) Unsere Gewährleistungsansprüche, die nicht ein Bauwerk betreffen und keine Sachen sind, die für ein Bauwerk
üblicherweise verwendet werden, verjähren 36 Monate nach Ablieferung des Liefergegenstandes bei uns.
(5) Bei Nachbesserung oder Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist mit Lieferung der nachgebesserten Ware bzw. Ersatzware neu zu laufen, vorausgesetzt der Lieferant hat erkennbar in dem Bewusstsein gehandelt zur Mangelbeseitigung verpflichtet zu sein.
(6) Zur Erhaltung der oben bezeichneten Rechte über die vorgenannte Gewährleistungsfrist hinaus genügt es, wenn wir die Mängel dem Lieferanten innerhalb dieser Frist angezeigt haben.
§ 11 Produkthaftung
(1) Der Lieferant hat alle Kontrollen der von ihm hergestellten und/oder gelieferten Erzeugnisse unabhängig von einer etwaigen Eingangskontrolle unsererseits vorzunehmen und ist für die fehlerfreie Beschaffenheit des Liefergegenstandes verantwortlich. Die von uns etwaig vorgenommene eigene Kontrolle entlastet den Lieferanten nicht.
(2) Der Lieferant wird uns von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen, die auf Produktschäden beruhen, die ihre Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich haben. Der Lieferant wird uns weiter die Kosten für aus diesem Grund von uns eingeleitete Rückrufaktionen erstatten. Sind die Kosten aufgrund dem Vorhandensein mehrerer Verantwortlicher aufzuteilen, so finden die §§ 5, 6 ProdHaftG entsprechende Anwendung.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich zum Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung, insbesondere zum Abschluss einer ausreichenden Produkthaftpflichtversicherung. Auf unser Verlangen hat der Lieferant den Abschluss dieser Versicherung unverzüglich nachzuweisen.
§ 12 Ersatzteilbelieferung
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, uns während der Zeit der durchschnittlichen Lebensdauer des gelieferten Produkts mit allen Einzelteilen zu beliefern.
(2) Der Preis für ein Ersatzteil darf nicht höher sein, als der Preis für ein entsprechendes Teil auf dem freien Markt.
(3) Wurde die Ersatzteilproduktion nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Zeit eingestellt, so verpflichtet sich der Lieferant,
auf Anforderung gegen ein angemessenes Entgelt Konstruktionsunterlagen und Zeichnungen an uns herauszugeben. Wir verpflichten uns, diese Unterlagen keinen Dritten zugänglich zu machen.
(4) Der Lieferant verpflichtet sich, uns mindestens 3 Monate vor Einstellung der Herstellung eines von uns bezogenen
Produktes schriftlich zu unterrichten.
§ 13 Preise, Rechnungen, Zahlung
(1) Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis inklusive Verpackung. Der Preis umfasst, soweit nichts anderes vereinbart wurde, sämtliche Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in Rechnungen stets gesondert auszuweisen.
(2) Rechnungen sind in doppelter Ausfertigung durch die Post gesondert an unsere Geschäftsadresse zu senden. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Überweisung durch uns. Mit der Zahlung ist weder eine Anerkennung der Erfüllung noch ein Verzicht auf Gewährleistung verbunden. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit des Preises nach dem vereinbarten Liefertermin.
(3) Zahlungsverzug tritt erst 30 Tage ab Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein. (4) Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
(5) Verzugszinsen für Entgeltforderungen werden auf höchstens 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz begrenzt.
Zahlt der Lieferant niedrigere Kreditzinsen, so sind diese maßgeblich. Der Lieferant hat die von ihm gezahlten
Kreditzinsen uns gegenüber bei der Geltendmachung von Verzugsentschädigungen nachzuweisen. (6) Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 14 Abtretung, Aufrechnungsverbote
Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam. Aufrechnungsverbote erkennen wir nicht an.
§ 15 Beigestellte Unterlagen und Gegenstände
(1) Sämtliche Unterlagen oder Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrags überlassen, bleiben unser Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie müssen mit dem Hinweis „Eigentum Air-Classic – Andreas Ruppert“ gekennzeichnet werden. Wir behalten uns zudem sämtliche Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, Patente, Gebrauchsmuster etc. vor.
(2) Werden von uns gelieferte Gegenstände mit anderen Gegenständen zusammen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware mit den verbundenen Gegenständen. Die Verarbeitung der von uns gelieferten Gegenstände und deren Zusammenbau mit anderen Teilen oder deren Umbildung durch den Lieferanten werden stets für uns vorgenommen. Werden die von uns gelieferten Gegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so besteht Einvernehmen darüber, dass wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung erwerben. Die Übergabe wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass die Waren bis zum vereinbarten Liefertermin zur Bearbeitung in Besitz des Lieferanten verbleiben und für uns getrennt verwahrt werden.
(3) Der Lieferant darf von uns gelieferte Werkzeuge nur für die Bearbeitung der von uns bestellten Waren verwenden. Er verpflichtet sich, die Werkzeuge auf eigene Kosten zum Neuwert zu versichern und tritt uns alle Entschädigungsansprüche gegen den Versicherer ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Auf Verlangen unsererseits hat der Lieferant einen entsprechenden Versicherungsabschluss nachzuweisen.
(4) Unterlagen aller Art, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, wie Muster, Zeichnungen, Modelle und dergleichen sind auf unser Verlangen kostenlos zurückzusenden.
(5) Formen, Modelle, Betriebsmittel usw. dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vernichtet werden. Der Lieferant ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen sowie jederzeit auf unser Verlangen hin eine Aufstellung der Fertigungsmittel, an denen uns Eigentum oder Miteigentum zusteht, zuzuleiten.
(6) Auf unser Verlangen hat der Lieferant die ihm von uns zur Verfügung gestellten Stoffe, Teile, Formen, Modelle, Betriebsmittel oder sonstige Fertigungsmittel unverzüglich – spätestens binnen eines Tages – herauszugeben. Besteht ein Miteigentum des Lieferanten hieran, so erfolgt die Herausgabe Zug um Zug gegen Vergütung des Miteigentumsanteils. Besteht Streit über die Höhe des Miteigentumsanteils, so können wir durch Stellung einer Bürgschaft in Höhe des streitigen Betrages ein Zurückbehaltungsrecht wegen dieses Miteigentumsanteils des Lieferanten abwenden.
(7) Soweit die uns gemäß der Abs. 1 und 2 dieser Einkaufsbedingungen zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller von uns noch nicht bezahlter Lieferungen um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 16 Vertraulichkeit
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, die von ihm anlässlich der Ausführung unserer Bestellung erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich für die Durchführung von Bestellungen unseres Unternehmens zu verwenden und Dritten nicht zur Kenntnis zu bringen. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nur dann nicht, wenn unser technisches und kommerzielles Wissen öffentlich bekannt geworden ist oder dem Lieferanten bereits bekannt war, ohne dass eine Vertragsverletzung seinerseits hierfür ursächlich war.
(2) Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle und dergleichen oder nach von uns vertraulich gemachten Angaben oder mit unseren Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
(3) Teile, die wir in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten entwickelt oder weiterentwickelt haben, dürfen vom Lieferanten nur mit schriftlicher Zustimmung von uns an Dritte geliefert werden.
(4) Soweit der Lieferant Sublieferanten zur Erfüllung seiner Lieferverpflichtung gegenüber uns einschaltet, hat er sicherzustellen, dass diese ebenfalls im Umfang des § 16 Abs. 1 und 2 dieser Einkaufsbedingungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Soweit von uns gewünscht, hat der Lieferant uns eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dem Sublieferanten vorzulegen.
§ 17 Schutzrechte
(1) Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen ergeben. Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.
(2) Die Verjährungsfrist wegen der Haftung der Verletzung von Schutzrechten beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und wir von den Anspruch begründenden Umstände Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen hätte müssen. Sie beträgt höchstens 10 Jahre seit Ablieferung des Liefergegenstands.
§ 18 Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
(1) Es findet, auch im Rechtsverkehr mit ausländischen Lieferanten, auf die Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Rechts der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten im Verkehr mit Vollkaufleuten ist Ulm.
(3) Mit der Speicherung personenbezogener Daten im Rahmen unserer Geschäftsverbindung erklärt sich der Lieferant automatisch einverstanden. Die Aushändigung und/oder Bekanntmachung dieser Bedingungen gilt als Benachrichtigung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
(4) Wird über das Vermögen einer Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere Teil berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche werden hiervon nicht berührt.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Widerrufsbelehrung
Belehrung über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf bzw. die Rücksendung ist zu richten an:
Air Classis
A.Ruppert
Ringstraße 7
65439 Flörsheim
MR-Modelldesign
M. Ruppert
Ringstraße 7
65439 Flörsheim
(2) Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von
30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
(3) Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z.B. durch Download etc.).
Ende der Widerrufsbelehrung